Satzung

Satzung Gebietsverkehrswacht Torgau e.V. vom 28.03.2014

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Gebietsverkehrswacht Torgau e.V. „. Sitz des Vereins ist Torgau.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Der Verein, im Folgenden „Gebietsverkehrswacht“ bezeichnet, wurde am 29.05.1990 unter der VR 7032 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen. Er ist Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Dresden.

 

§ 2
Zweck

1. Zweck der Gebietsverkehrswacht ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederung
1.1.  die Verkehrswacht zu fördern
1.2.  Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur  Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen
1.3.  Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten
1.4.  die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im  Straßenverkehr zu vertreten
1.5.  die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten
1.6.  Auf die Bildung von Ortsverkehrswachten hinzuwirken

2. Um Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Verkehrswachtgeltung zu verschaffen, wird sein die für verbindliche erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach örtlichen gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gem. § 2 ihrer Satzung beziehen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Gebietsverkehrswacht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen geltenden Fassung.
2. Der Verein ist selbst tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder der Gebietsverkehrswacht können werden
1.1.  volljährige natürliche Personen
1.2.  juristische Personen
1.3.  Verbände und Vereinigungen
1.4.  Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Sie wird vollzogen durch den Vorstand, der die Aufnahme dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen hat.

2. Ordentliche Mitglieder sind ferner die durch die Wahl bestätigten Mitglieder des Vorstands. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1. durch Austritt, durch Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod.
3.2. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres schriftlich erfolgen.
3.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  • es gröblich gegen den Zweck der Deutschen Verkehrswacht verstößt
  • es wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist
  • es sonst ein Verhalten zeigt, dass dem Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit schadet, oder
  • es mit der Zahlung von zwei oder mehreren Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

4. Die ordentlichen Mitglieder der Gebietsverkehrswacht sind zugleich ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. . Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Gebietsverkehrswacht hat gleichzeitig auch eine Beendigung in den vorerwähnten Vereinen zur Folge.

 

§ 5
Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, welche sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder der Entwicklung der Gebietsverkehrswacht besonders verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder haben die Rechts und Pflichten der Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.
3. Ist oder war das Ehrenmitglied im Vorstand tätig, so kann es an Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.

 

§ 6
Beitrag

1. Die in § 4 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten. Um Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, erfolgt der Beitragseinzug im Abbuchungsverfahren. Hierzu hat das Mitglied bereits bei der Beitrittserklärung eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

 

§ 7
Verhältnis zur Dachorganisation

1. Die Gebietsverkehrswacht anerkennt, dass sie das Recht zur Führung dieser
Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt. Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
2. Alle Angelegenheiten, die sich auf die von ihr betreuten Gebiete beziehen, regelt die Gebietsverkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schalten sie die Landesverkehrswacht e.V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.
3. Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt, der Gebietsverkehrswacht das Recht der Bezeichnung zu entziehen, wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in ihrer Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt, verstößt.
4. In den Fällen des Abs. 1 und 3 steht der Gebietsverkehrswacht die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig entscheidet.

 

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

 

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die aufgelegte Stimmliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst in der ersten Jahreshälfte und vor der  Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
4. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand der Gebietsverkehrswacht schriftlich eingegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung
5.1. nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes
5.2. wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 2 Jahren
5.3. wählt zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
5.4. beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen oder Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt werden, sind zulässig.
5.5. wählt die Vertretung für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V., deren Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.
5.6. Behandelt die im Übrigen vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
6. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der vertretenen Stimmen einverstanden sind.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und gegebenenfalls bei Abweichungen in der Person des Versammlungsleiters auch von diesem zu unterzeichnen ist.

 

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden
1.2. dem 2. Vorsitzenden
1.3. dem Schatzmeister

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.
2. Die Entscheidungen im Vorstand kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmgleichheit ergibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen  sind zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.
3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei unter Ziffer 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder, jedoch immer unter Beteiligung mindestens des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.
4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach Satzung in Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung organisatorischer Angelegenheiten oder einzelnen Fachbereichen Ausschüsse zu bilden. Einem Ausschuss haben der 1. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anzugehören. Bei finanzwirksamen Entscheidungen ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
6. Aufwandsentschädigung. Für alle anfallenden Kosten wie Telefon, Übernachtungen, Wegegeld etc. ist den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese Aufwandsentschädigung kann auch als Sitzungsgeld bei entsprechender Leistung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den finanziellen Mitteln und soll in der Regel monatlich 10,00€ bis höchstens 50,00€ betragen.

 

§ 11
Geschäftsführung

Für die Verwaltung der Gebietsverkehrswacht kann vom Vorstand ein ehrenamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Seine Rechten und Pflichten sind durch einen besonderen Dienstvertrag festzulegen.
Geschäftsführer. Wird ein ehrenamtlicher Geschäftsführer bestellt, so ist ihm/ihr entsprechend der Leistung und finanziellen Möglichkeiten ein monatlicher Betrag (als Nebentätigkeit) zu zahlen. Die Höhe des Betrages legt der Vorstand jährlich fest.

 

§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.
2. Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen.
3. Über die Sitzung bzw. Versammlung der Organe ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
2. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landesverkehrswacht Sachen e.V. , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2014 in Torgau beschlossen. Sie löst die Satzung in der Fassung vom 28.03.2008 ab.